Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH

 

Allgemeines

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH erfolgen nach bestem Bemühen und im stetigen Kundeninteresse. Für sämtliche Verträge sind diese Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste maßgebend. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

1. Angebote

Die Angebote der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH sind stets freibleibend, bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nach Erhalt der Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Kunden abgesandt hat.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Die Preise gelten ab Werk der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ausschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung, Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland.

Die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ist gehalten, eine kundengerechte Preisgestaltung zu betreiben. Den Preisen liegen die Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe zu Grunde. Bei wesentlichen Veränderungen ist eine Anpassung möglich.

4. Lieferung

In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

Die Lieferfrist beginnt mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung oder

b) Datum, an dem die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.

Die Lieferfrist beginnt nur, wenn sämtliche bisherigen fälligen Zahlungsverbindlichkeiten des Kunden gegenüber der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH erfüllt sind.

Die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ist berechtigt, Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Teillieferungen bedürfen der Einwilligung des Kunden.

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt einen störungsfreien Ablauf des Produktionsprozesses voraus und gilt daher vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe und Verbote, Transport-, Verzollungs- und Zuliefererverzug, Transportschäden, Energiemangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie von Arbeitskonflikten jeder Art. Diese vorgenannten Umstände berechtigen die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer deren Vorliegens zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

Der Kunde ist bei Vorliegen dieser Umstände auf seiner Seite berechtigt, die Annahme zu verweigern, solange diese bestehen. Bei Vorliegen der Umstände von über drei Monaten muss der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Sache annehmen.

Sollte die SEIKA Mikrosystemtechnik länger als 6 Wochen in Verzug geraten, ist der Kunde berechtigt, nach einer schriftlich gesetzten und angemessenen Nachfrist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen und Rechnung stellen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

Wenn die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat bzw. Verzug vorliegt, hat der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit. Sämtliche darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Begriff Lieferdatum in Dokumenten der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH bezeichnet das Datum des Versandes der Ware an den Kunden (Übergabe an das den Transport durchführende Unternehmen ab Werk Kempten).

5. Erfüllung und Gefahrenübergang

Nutzung und Gefahr gehen spätestens durch Übergabe an das den Transport durchführende Unternehmen ab Werk auf den Käufer über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif, incoterm u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH durchgeführt oder organisiert wird. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschädenerfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

6. Zahlung

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand der Ware. Für die Zahlung sind besondere Bedingungen zu vereinbaren oder die Zahlungen sind per Banküberweisung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH in der vereinbarten Währung zu leisten. Die Fälligkeit der Rechnungen richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bestimmungen, anderenfalls gelten 30 Tage netto.

Der Käufer ist nur berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

Als Eingangsdatum aller Zahlungen gilt der Tag, an welchem der Betrag für die SEIKA Mikrosystemtechnik verfügbar ist. Wechsel werden nur nach vorangegangener, besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber genommen.

Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen und

d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10% p. a. zuzüglich Mehrwertsteuer berrechnen

oder

e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weitere Verarbeitung des Kaufgegenstandes. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Befriedigung der Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften.

Bei Insolvenzeroffnung, Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7. Gewährleistung / Reklamationen

Die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH ist bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware. Die auf diese Weise unterrichtete SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sie sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Einrichtungen beizustellen.

Für diejenigen Teile der Ware, die die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH von Unterlieferanten bezogen hat, haftet die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Untertieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH nur auf bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH keine Gewähr.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH bewirkten Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Überbeanspruchung der Teile über die von der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH angegebenen Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen nicht vor:

a) bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind (z.B. Verpolung der Anschlüsse, Überspannung),

b) bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die jeweiligen Produkte beim Kunden entgegen Ihrer Spezifikation schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt wurden (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH der Käufer selbst oder ein Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

8. Rücktritt vom Vertrag

Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH zurückzuführen ist, dann ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkursverfahren eröffnet wird, ist die SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersetzansprüche der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9. Haftung

Soweit in diesen Lieferbedingungen keine andere Regelung vorgesehen ist, bleibt die Haftung der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH auf Schäden, die am Gegenstand der Leistung selbst entstehen, beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatz irgendwelcher Art, auch aus Folgeschäden und entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen.

10. Lieferung und Nutzung von Software

Bei der Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen.

11. Weiterlieferung der Ware ins Ausland

Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Ausfuhrbeschränkungen (insbesondere Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-UseVO der EU oder des US-Außenwirtschaftrechts) unterliegt.

12. Sonstiges

Alle mit der SEIKA Mikrosystemtechnik GmbH geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand Kempten (Allgäu). Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sich im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

Information: Ausschließlich für die interne Geschäftsabwicklung speichern wir in unserer EDV-Anlage folgende Daten über Sie, die wir Ihnen auf Wunsch gerne mitteilen: Name und Adresse, Zahlungskonditionen für unsere Fakturierung, E-Bilanz Saldo, Soll, Haben sowie die laufenden offenen Posten für unsere Buchhaltung, Umsatz und Umsatzkennzeichen Vorjahr/laufendes Jahr.

Internet: http://www.seika.de / http://www.seika.net

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